Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2000

Geschäftszahl

95/15/0050

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass dem Abgabepflichtigen für Ausgaben in Besorgung seiner Dienstobliegenheiten kein vollständiger Ersatz geleistet wurde, handelt es sich bei den Ausgaben für Vertrauensleute dem Charakter nach um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit an Paragraph 20, EStG 1988 scheitern könnte. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um keine Repräsentationsaufwendungen und auch nicht um eine Geschäftsfreundebewirtung iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988.