Verwaltungsgerichtshof
16.02.2000
95/15/0050
GRS wie VwGH E 2000/01/20 95/15/0015 2
(hier nur der zweite Satz)
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung nach Paragraph 184, BAO. Ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, hat das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen (Hinweis E 22.2.1996, 93/15/0194).