Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2000

Geschäftszahl

95/15/0050

Rechtssatz

Dass die Abgabenbehörde bei einer Schätzung auch ihre Erfahrungen mit anderen Abgabepflichtigen einbringt, begründet keine Rechtswidrigkeit, zumal die Abgabenbehörden gem Paragraph 114, BAO darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden.