Verwaltungsgerichtshof
16.02.2000
95/15/0050
Dass die Abgabenbehörde bei einer Schätzung auch ihre Erfahrungen mit anderen Abgabepflichtigen einbringt, begründet keine Rechtswidrigkeit, zumal die Abgabenbehörden gem Paragraph 114, BAO darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden.