Verwaltungsgerichtshof
29.01.1998
95/15/0037
Bei einer Unternehmensübereignung nach Paragraph 14, Absatz eins, BAO kommt es nicht darauf an, daß der Erwerber (tatsächlich) die gleichen Produkte erzeugt wie der Veräußerer; maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerber durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel IN DIE LAGE VERSETZT wird, das Unternehmen bzw den Betrieb fortzuführen.