Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2000

Geschäftszahl

95/15/0031

Rechtssatz

Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 24.2.1998, 97/13/0237). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer Herabsetzung der Höhe des Zinssatzes für spätere Aussetzungszeiten auf Grund geänderter Rechtslage (Hinweis E 27.7.1999, 94/14/0010; E 23.2.1998, 97/17/0400).