Verwaltungsgerichtshof
23.05.1996
95/15/0030
Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 enthalten Ausnahmen von dem Grundgedanken des Paragraph 68,, daß nur solche Lohnbestandteile, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen ausgezahlt werden, begünstigt sind. Dieser Grundgedanke liegt im übrigen auch der Neufassung des Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 durch die EStGNov 1974 zugrunde, mit welcher der im Krankheitsfalle weitergezahlte Arbeitslohn in den Katalog des Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 aufgenommen worden ist. Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgelt. Weil der Dienstnehmer im Urlaub die durch Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz 2, EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 steuerlich begünstigten Leistungen nicht erbringt, ist die in diesen Gesetzesstellen normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar, zumal sich die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken.