Verwaltungsgerichtshof
22.02.1995
95/15/0017
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erweist sich ein teurer PKW nicht nur als gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherer, sondern im Regelfall als auch zur Repräsentation geeignet; im Hinblick auf das Abzugsverbot im Paragraph 20, EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Pkw-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Pkw-Kosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungswege unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 184, BAO ermittelt werden (Hinweis E 27.7.1994, 92/13/0175; E 3.11.1994, 92/16/0228).