Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2000

Geschäftszahl

95/15/0015

Rechtssatz

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung nach Paragraph 184, BAO. Ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, hat das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen (Hinweis E 22.2.1996, 93/15/0194).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/15/0019