Verwaltungsgerichtshof
20.01.2000
95/15/0015
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung nach Paragraph 184, BAO. Ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, hat das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen (Hinweis E 22.2.1996, 93/15/0194).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/15/0019