Verwaltungsgerichtshof
25.10.1995
95/15/0008
Der Umstand, daß eine Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, EStG 1972 zu Unrecht nicht einkunftserhöhend aufgelöst wurde, ist als aktenwidrige Sachverhaltsannahme zum Bereich offensichtlicher Unrichtigkeiten zu zählen (Ritz; ÖStZ 1990, 180).