Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1995

Geschäftszahl

95/15/0008

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, EStG 1972 zu Unrecht nicht einkunftserhöhend aufgelöst wurde, ist als aktenwidrige Sachverhaltsannahme zum Bereich offensichtlicher Unrichtigkeiten zu zählen (Ritz; ÖStZ 1990, 180).