Verwaltungsgerichtshof
29.06.1999
95/14/0150
GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5
(hier EStG 1988 anzuwenden)
Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.