Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Geschäftszahl

95/14/0146

Rechtssatz

Es kann nach der bestehenden Übung von Personen, die eine stille Beteiligung zur Erzielung von Einnahmen eingehen, nicht mehr als übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden, wenn erst nach 17 Jahren ab Eingehen der Beteiligung das eingesetzte und durch Verlustzuweisung im ersten Jahr weitgehend aufgebrauchte Kapital wiederum erwirtschaftet ist und Einnahmen in Höhe von ca 11 Prozent des Nominalbetrages der stillen Beteiligung erzielt werden. Die Beteiligung ist in diesem Fall nicht als Einkunftsquelle anzusehen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/14/0035 E 26. Jänner 1999