Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Geschäftszahl

95/14/0146

Rechtssatz

Eine Betätigung, die von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) geplant ist, kann nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn die Betätigung objektiv geeignet ist, innerhalb dieses geplanten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuß der Einnahmen 95/14/0052).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/14/0035 E 26. Jänner 1999