Verwaltungsgerichtshof
22.10.1996
95/14/0146
Eine Betätigung, die von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) geplant ist, kann nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn die Betätigung objektiv geeignet ist, innerhalb dieses geplanten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuß der Einnahmen 95/14/0052).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/14/0035 E 26. Jänner 1999