Verwaltungsgerichtshof
23.01.1996
95/14/0139
Zurechnungssubjekt der Einkünfte ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchanchen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder Leistungen zu verweigern (Hinweis E 18.10.1995, 95/13/0176; Doralt, EStG2, Paragraph 2, Tz 142).