Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Geschäftszahl

95/14/0139

Rechtssatz

Zurechnungssubjekt der Einkünfte ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchanchen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder Leistungen zu verweigern (Hinweis E 18.10.1995, 95/13/0176; Doralt, EStG2, Paragraph 2, Tz 142).