Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Geschäftszahl

95/14/0125

Rechtssatz

Von einer beruflichen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine Leistungen (Arbeitsleistungen) erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.