Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1997

Geschäftszahl

95/14/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/20 94/15/0137 3

(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den mit einem gerichtlichen Ausgleich verbundenen Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn des Schuldners iSd Paragraph 22, Absatz 5, KStG 1966 bzw des Paragraph 11, Absatz 3, GewStG ansehen zu können.