Verwaltungsgerichtshof
29.07.1997
95/14/0117
Die Anwendung des Paragraph 36, EStG 1988 setzt voraus, daß es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlaß von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt.