Verwaltungsgerichtshof
29.07.1997
95/14/0117
Es liegt keine Sanierung iSd Paragraph 36, EStG 1988 vor, wenn der Schulderlaß gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat und sich im Stadium der Abwicklung befindet. Ist es zur Auflösung des gesamten Fuhrparks des Frächtereibetriebes - der wesentlichen Geschäftsgrundlage eines solchen Betriebes - gekommen, so ist von der Beendigung des Betriebes auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß die "entsprechenden Veranlassungen" vom Masseverwalter gesetzt worden sind.