Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1997

Geschäftszahl

95/14/0117

Rechtssatz

Der Säumniszuschlag kommt dann nicht in Wegfall, wenn Einkommensteuer im Jahresbescheid mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt wird als die Einkommensteuer-Vorauszahlung. Ein Anwendungsfall des Wegfalles des Säumniszuschlages nach Paragraph 221 a, Absatz 2, BAO in bezug auf Vorauszahlungen (Vorauszahlungs-Änderung "auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", dh auf Grund der BAO) liegt allerdings dann vor, wenn die Vorauszahlungen im Wege einer Berufungsentscheidung (Paragraph 288, ff BAO) herabgesetzt werden oder der Vorauszahlungbescheid im Wege der Berufungsentscheidung aufgehoben wird. Die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch die Berufungsentscheidung kann sohin im Wege des Paragraph 221 a, Absatz 2, BAO zu Rechtsfolgen führen, die sich aus der Erlassung des Jahres-Einkommensteuerbescheides nicht ergeben können.