Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1997

Geschäftszahl

95/14/0117

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen einerseits und in jenem betreffend Festsetzung von Jahres-Einkommensteuer geht es nicht um dieselbe Sache. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Festsetzungen entspricht daher nicht jenem zwischen vorläufigen und endgültigen Festsetzungen iSd Paragraph 200, BAO. Das rechtliche Schicksal des Vorauszahlungsbescheides nach Ergehen des Jahresbescheides wird sohin nicht durch Paragraph 200, Absatz 2, BAO geregelt.