Verwaltungsgerichtshof
29.07.1997
95/14/0117
Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach Paragraph 45, Absatz 4, EStG 1988 bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anläßlich der Veranlagung erfüllt sind, so wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe - und sohin abweichend von Paragraph 45, Absatz eins, EStG 1988 - festzusetzen sein. Der Zweck der Bestimmung gebietet die Interpretation, daß Paragraph 45, Absatz 4, EStG 1988 auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen anläßlich der Veranlagung Anwendung findet, wenn Umstände bekanntgeworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuer-Abschlußzahlung erwarten lassen.