Verwaltungsgerichtshof
29.07.1997
95/14/0117
Nach Paragraph 45, Absatz 4, EStG 1988 "kann" das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des Paragraph 20, BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus Paragraph 45, Absatz eins, EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, welcher der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer (abzüglich durch Steuerabzug einbehaltener Einkommensteuer) entspricht (Hinweis E 1.12.1971, 81/14/0162).