Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1997

Geschäftszahl

95/14/0117

Rechtssatz

Die vorläufige Festsetzung nach Paragraph 200, Absatz eins, BAO setzt voraus, daß der Abgabenanspruch für die festzusetzende Abgabe bereits entstanden ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/16/0079; E 17.9.1992, 87/16/0073).