Verwaltungsgerichtshof
29.07.1997
95/14/0117
Die vorläufige Festsetzung nach Paragraph 200, Absatz eins, BAO setzt voraus, daß der Abgabenanspruch für die festzusetzende Abgabe bereits entstanden ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/16/0079; E 17.9.1992, 87/16/0073).