Verwaltungsgerichtshof
25.02.1997
95/14/0115
Tatbestandsmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 ist eine nachhaltige Betätigung. Die hiefür erforderliche Wiederholungsabsicht ist aus den objektiven Umständen zu erschließen. Dabei liegt eine nachhaltige Tätigkeit bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden (Hinweis E 13.9.1989, 88/13/0193).