Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Geschäftszahl

95/14/0115

Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 ist eine nachhaltige Betätigung. Die hiefür erforderliche Wiederholungsabsicht ist aus den objektiven Umständen zu erschließen. Dabei liegt eine nachhaltige Tätigkeit bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden (Hinweis E 13.9.1989, 88/13/0193).