Verwaltungsgerichtshof
26.07.2000
95/14/0094
Soweit die belBeh (der Präsident der Finanzlandesdirektion) aus der Untätigkeit der Abgabenbehörde während eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Unbilligkeit der Wiederaufnahme der Verfahren ableiten wollte, ist darauf hinzuweisen, dass aus diesem Umstand (allein) keine Unbilligkeit der amtswegigen Wiederaufnahme folgt (Hinweis E 4.12.1989, 87/15/0139).