Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2000

Geschäftszahl

95/14/0094

Rechtssatz

Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen (Hinweis E 24.1.1996, 95/13/0136). Dabei werden der Sinn des Gesetzes sowie gem Paragraph 20, BAO Billigkeitsgründe und Zweckmäßigkeitsgründe zu berücksichtigen und im Rahmen der Bescheidbegründung gegeneinander abzuwägen sein (Hinweis E 9.7.1997, 96/13/0185).