Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

95/14/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0018 2

Stammrechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt bei solchen Beschwerden daher nicht zum Tragen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 2, VwGG).