Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/14/0067
GRS wie 88/02/0010 E 18. Mai 1988 RS 1
Bei der Zustellung zu eigenen Handen genügt für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung, dass der Adressat zumindest am Tage des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend gewesen ist und so Kenntnis erlangen konnte, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (Hinweis auf E 25.6.1986, 85/11/0245; 29.1.1987, 86/02/0157).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0114