Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/14/0067
Bei der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (hier: Aufenthalt an der Abgabestelle in der Dauer von ca sieben Stunden).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0114