Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0067

Rechtssatz

Die Nichtöffnung des Briefkastens während eines kurzen Aufenthalts an der Abgabestelle (hier: ca sieben Stunden) führt nicht zur Annahme, der Bescheidadressat sei weiterhin ortsabwesend gewesen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/14/0114