Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/14/0067
Die Nichtöffnung des Briefkastens während eines kurzen Aufenthalts an der Abgabestelle (hier: ca sieben Stunden) führt nicht zur Annahme, der Bescheidadressat sei weiterhin ortsabwesend gewesen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0114