Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/14/0067
Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die tatsächliche Behebung des Bescheids drei Tage nach Zustellung durch Hinterlegung erfolgt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0114