Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/14/0067
In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0114