Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0067

Rechtssatz

In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/14/0114