Verwaltungsgerichtshof
17.02.1999
95/14/0059
Da die Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort beim Abgabepflichtigen abstrakt ebenso droht wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, führen die Aufwendungen für einen jahrelang beibehaltenen Zweitwohnsitz am Dienstort und für Familienheimfahrten nicht zu Werbungskosten. Denn die abstrakte Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort wird einen Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht daran hindern, den Familienwohnsitz nach einer gewissen Zeit an den Dienstort zu verlegen (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165).