Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1999

Geschäftszahl

95/14/0059

Rechtssatz

Da die Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort beim Abgabepflichtigen abstrakt ebenso droht wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, führen die Aufwendungen für einen jahrelang beibehaltenen Zweitwohnsitz am Dienstort und für Familienheimfahrten nicht zu Werbungskosten. Denn die abstrakte Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort wird einen Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht daran hindern, den Familienwohnsitz nach einer gewissen Zeit an den Dienstort zu verlegen (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165).