Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1998

Geschäftszahl

95/14/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0256 1

Stammrechtssatz

Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, BAO laufend auf Bestandskonten zu erfassen.