Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0053

Rechtssatz

Ist im Einzelfall nicht anderes vereinbart, führt der Wegfall des Geschäftsinhabers durch Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger ipso iure zur Beendigung der stillen Gesellschaft (Hinweis: Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, fünfte Aufl, 173).

Beachte

Besprechung in AnwBl 1996/8, S 551-552