Verwaltungsgerichtshof
17.09.1996
95/14/0052
Eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/01712).