Verwaltungsgerichtshof
17.09.1996
95/14/0052
Eine Betätigung, die von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) geplant ist, kann sowohl im zeitlichen Geltungsbereich der LiehabereiV - dies läßt sich aus Paragraph 4, Absatz 4, LiebhabereiV ableiten - als auch vor diesem Geltungszeitraum nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn die Betätigung objektiv geeignet ist, innerhalb dieses geplanten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Die von vornherein geplante zeitliche Beschränkung kann sich dabei auch auf den Zeitraum der Beteiligung beziehen.