Verwaltungsgerichtshof
30.01.2001
95/14/0043
GRS wie 98/16/0411 E 27. Jänner 1999 RS 5
Wenn der Verpflichtung, der Partei Gehör zu gewähren, von der Beh nicht entsprochen wird, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der jedoch noch im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, etwa durch die Beh zweiter Instanz, wenn diese das Parteiengehör gewährt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1902).