Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Geschäftszahl

95/14/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0411 E 27. Jänner 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn der Verpflichtung, der Partei Gehör zu gewähren, von der Beh nicht entsprochen wird, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der jedoch noch im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, etwa durch die Beh zweiter Instanz, wenn diese das Parteiengehör gewährt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1902).