Verwaltungsgerichtshof
30.01.2001
95/14/0043
Gem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit ua Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zB Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Der Abgabepflichtige ist als Obmann des Unterstützungsvereines geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig gewesen. Er hat damit eine Tätigkeit entfaltet, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt. Gerade diese Tätigkeit ist es aber gewesen, die es ihm ermöglicht hat, den in Rede stehenden Vermögensvorteil zu lukrieren. Damit hat die unter Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 fallende Tätigkeit zu Einkünften geführt. Daran ändert nichts, dass unrechtmäßig bezogene Vorteile (hier: durch Veruntreuung) naturgemäß nicht zur vertraglich festgelegten Gegenleistung gehören.