Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0039

Rechtssatz

Bei Bankkrediten ist - für ihre Einordnung als laufende Geschäftsschuld (im Gegensatz zur Dauerschuld iSd Paragraph 7, Ziffer 2, GewStG) - der enge wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Warengeschäft vertraglich zu begründen und bei der Abwicklung tatsächlich zu wahren (Hinweis: E 31.10.1978, 557/76, VwSlg 5312 F/1978; E 10.3.1981, 2516/80).