Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0039

Rechtssatz

Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, daß der Lieferant einer Ware eine Kaufpreisstundung gewährt - gleiches gilt für von Dritten erbrachte Leistungen am Umlaufvermögen -, sind Bestandteil der laufenden, im gewöhnlichen Geschäftsgang stets anfallenden Geschäftsvorfälle. Sie stellen keine Dauerschulden iSd Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG dar, wenn sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Zeit abgewickelt werden, wobei bei Bauunternehmern und bei Unternehmern, deren Geschäftsbetrieb Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken beinhaltet, auch eine Laufzeit von mehreren Jahren üblich sein kann (Hinweis Glanegger/Güroff, GewStG/2, Paragraph 8, Nr 1 Rn 24; E 10.3.1981, 2516/80; E 24.10.1990, 90/13/0080).