Verwaltungsgerichtshof
23.05.2000
95/14/0029
Für den gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die entgeltliche Aufgabe eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes auch innerhalb Jahresfrist ab seiner Einräumung keinem der Tatbestände des Paragraph 30, bzw des Paragraph 31, EStG 1988 subsumiert werden kann. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen. Das (unentgeltlich vereinbarte) Veräußerungsverbot wird im Regelfall nicht einmal als Vermögen angesehen werden können. Es ist nicht übertragbar und bewirkt - typischerweise im Familienverband -, dass hinsichtlich des Vermögensgegenstandes eines Angehörigen die Veräußerung und Belastung ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht erfolgen darf. Es ist darauf gerichtet, Veräußerungsvorgänge und Belastungsvorgänge eines Dritten, die dem Verbotsberechtigten unerwünscht sind, zu unterbinden, nicht aber - wie etwa bei einem Vorkaufsrecht - darauf, den Vermögensgegenstand des Dritten zu erwerben. Es stellt gegenständlich kein Wirtschaftsgut dar.