Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Geschäftszahl

95/14/0029

Rechtssatz

Eine Leistung iSd Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen (Hinweis E 30.9.1999, 98/15/0117). Eine Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (Hinweis E 25.11.1986, 86/14/0072). Nach Paragraph 30 und Paragraph 31, EStG 1988 dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der VwGH ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 angesehen werden kann. Zwar enthält Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 ausdrücklich die Regelung der Subsidiarität gegenüber den Tatbeständen des Paragraph 30 und des Paragraph 31, EStG 1988, was sich als überflüssige Regelung erweist, wenn die Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens von vornherein nicht zu den Leistungen zählt. Aus der Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers ergibt sich aber, dass in Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht durch Paragraph 30 und Paragraph 31, EStG 1988 erfasst wird (und auch nicht unter Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 fällt), nicht eine Besteuerung nach Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 einsetzen soll. Es bedürfte nämlich nicht der auf bestimmte Vermögensgegenstände bzw bestimmte Fristen abgestellten und durch Ausnahmebestimmungen eingeschränkten Regelungen des Paragraph 30 und des Paragraph 31, EStG 1988, wäre ohnedies jegliche Veräußerung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens dem Grunde nach im Einkommen zu erfassen.