Verwaltungsgerichtshof
26.04.2000
95/14/0022
Der Ansatz von Tagesgeldern als Werbungskosten hat einen Verpflegungsmehraufwand zur Voraussetzung (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101). Ein solcher Mehraufwand liegt aber dann nicht mehr vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen bereits längeren Aufenthalt am Reiseort und die entsprechende Ortskenntnis höhere Verpflegungsaufwendungen als am Wohnort nicht erwachsen. Den Tagesgeldern kommt nicht die Funktion zu, dem Abgabepflichtigen einen allfälligen Repräsentationsaufwand abzugelten.