Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Geschäftszahl

95/13/0290

Rechtssatz

Ob der Wille der Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche oder entgeltliche Betriebsübertragung gerichtet ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0097).