Verwaltungsgerichtshof
24.09.1996
95/13/0290
GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0134 1
(hier ohne letzten Satz; EStG 1988 anzuwenden)
Als Veräußerung iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums am Betrieb zu verstehen. Sie zieht eine abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles an eine bestimmte Person nach sich, von der vor allem bisher nicht aufgedeckte stille Reserven erfaßt werden (Hinweis E 9.10.1991, 89/13/0098). Mit denselben steuerlichen Folgen ist nach Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz EStG 1972 die Aufgabe des Betriebes verbunden.