Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.1998

Geschäftszahl

95/13/0286

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/22 95/13/0016 3

Stammrechtssatz

Ist eine von der Abgabenbehörde gewählte Schätzungsmethode als geeignet zur erkennen, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen in einer die Rechte des Abgabepflichtigen nicht verletzenden Weise ausreichend nahezukommen, dann ist die hypothetische Tauglichkeit alternativer Schätzungsmethoden nicht mehr von Belang.