Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2001

Geschäftszahl

95/13/0284

Rechtssatz

Ebenso wie bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 kommt es auch beim Erwerb eines solchen Betriebes nach der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, EStG 1988 darauf an, ob die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übertragen werden. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Bei freien Berufen ist in Rechnung zu stellen, dass dort der Geschäftserfolg in aller Regel vom Vertrauen des Kunden (Klienten, Patienten) zum Angehörigen des freien Berufes abhängt. Dementsprechend bildet der Kundenstock (Klientenstock, Patientenstock) regelmäßig die wesentliche Grundlage des Betriebes. Ausnahmen sind denkbar, insb bei Fachärzten, die, wie oft Röntgenologen, mit aufwendigen Geräten, einen ständig wechselnden Patientenkreis untersuchen. In derartigen Fällen treten gegenüber dem Patientenstock andere Merkmale in den Vordergrund, zB die Geräteausstattung und die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten (Hinweis E 4.4.1989, 88/14/0083).