Verwaltungsgerichtshof
27.05.1998
95/13/0282
GRS wie 94/13/0200 E 28. Mai 1997 RS 4
Soweit die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht durch Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht und die Äußerungen der Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren zu genügen können glaubte, hätte ein solcher Verweis ihre Begründung nur dann tragen können, wenn der Betriebsprüfungsbericht seinerseits den dargestellten Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt und darüber hinaus auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente schon nachvollziehbar in zusammengefaßter Darstellung widerlegt hätte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0283