Verwaltungsgerichtshof
27.05.1998
95/13/0282
Die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, EStG 1972 (und die daran anknüpfende Gewerbesteuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, GewStG 1953) ist nicht davon abhängig, ob allenfalls erstellte Leistungen dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Entscheidend ist allein, ob die Einkünfte dem Tätigkeitenkatalog oder Berufekatalog des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) zugeordnet werden können. Dafür ist die Entwicklung und Verwertung von Computerprogrammen noch nicht ausreichend (Hinweis E 24.4.1996, 92/13/0026).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0283