Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1998

Geschäftszahl

95/13/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0197 E 3. November 1986 RS 12

Stammrechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, den geschätzen Betrag jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er - unter den gegebenen Umständen - am wahrscheinlichsten verdient wurde (Hinweis auf Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH, (2), FJ 1980/4, S 62 links unten).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/13/0283